Was Sie als Geschäftsführer über den Datenschutz wissen müssen
Datenschutznovelle auf den Punkt gebracht
Zahlreiche Änderungen im Bundesdatenschutzgesetz sorgen für Verwirrung unter den Verlegern. „Datenschutz auf den Punkt gebracht“ hieß daher der Vortrag von Friedrich Streng, geschäftsführender Gesellschafter der InTime Services GmbH, einem Dienstleister für Verlage. Zur Seite standen dem Referenten beim VZB-Abend im Juli die beiden Rechtsexperten Prof. Dr. Robert Schweizer und Ulf Berger-Delhey, die schon in der Vergangenheit über entsprechende Gesetzesnovellierungen informiert hatten.
Politiker hatten das Datenschutzgesetz zuletzt deutlich verschärft und Friedrich Streng nannte die wichtigsten Änderungen. Besonders betonte er die Haftbarkeit der Geschäftsführer: „Sie sind verantwortlich für die Daten!“ Wer gegen das Gesetz verstößt, zahlt hohe Bußgelder von bis zu mehreren Hunderttausend Euro. Dabei stehen die Verleger nicht allein für ihr eigenes Unternehmen gerade, sondern sie müssen sich zugleich versichern, dass Dienstleister und Zulieferer den Datenschutz penibel einhalten. Außerdem neu: Fast alle Häuser müssen einen Datenschutzbeauftragten bestellen. „Er ist weisungsfrei, dem Geschäftsführer unterstellt, hat Einsicht in alle relevanten Daten und einen besonderen Kündigungsschutz.“ Zudem schreibt das überarbeitete Gesetz vor, welche Sicherheitsvorkehrungen überall dort getroffen werden müssen, wo Firmen personenbezogene Daten verwalten. „Maßnahmen zu Zugriffs- und Zugangskontrollen stehen detailliert im Gesetz.“
Friedrich Streng appellierte an die Mitglieder, zügig ein Datenschutzkonzept zu entwickeln, zugeschnitten auf das eigene Unternehmen. In Projektrunden sollten die Verlage festlegen, welche Schritte nun dringend getan werden müssen, um dem neuen Gesetz gerecht zu werden. Bei der Beurteilung der Frage, welche der angedachten Maßnahmen zulässig sind und welche nicht, ist der Rat eines fachkundigen Anwalts oft unerlässlich. Ein weiterer Tipp des Referenten: „Schulen Sie Ihre Mitarbeiter“, denn so wird die Tragweite des Gesetzes jedem bewusst.
Adressen, die eine Firma vor dem 30. September 2009 erhoben hat, fallen unter eine Übergangsregelung. Bis 31. August 2012 dürfen diese Daten entsprechend alter Rechtsprechung verwendet werden. Danach gilt für sämtliche Privatadressen das strikte Opt-In-Gebot. Der Rat der Experten: „Holen Sie sich jetzt die Einwilligung der Empfänger“, anderenfalls sind die Adressen nach dem Stichtag wertlos.
Wenngleich die Datenschutznovelle viele Veränderungen erzwingt, kann Friedrich Streng ihr trotzdem etwas abgewinnen. „Langfristig könnten Sie vom Datenschutzgesetz profitieren.“ Denn wer die Einwilligung der Verbraucher hat (Opt-In) oder ein bestehendes Vertragsverhältnis (Abonnement) darf mit dem Endkunden kommunizieren. Ein klarer Vorteil, den die Verlage dann beispielsweise gegenüber der Industriewirtschaft haben. Friedrich Streng: „Und stellen Sie sich vor, welche Aufwertung das für Ihre Adressbestände bedeutet.“
Hinweis: Die Präsentation von Friedrich Streng kann über die Geschäftsstelle des VZB angefordert werden.















